Oooch, um unsere Rechtsauffassung braucht sich niemand zu sorgen. Die funktioniert gut, denn sonst würden wir diesen Exkurs ins Strafrecht nicht unternehmen.
Es kommt leider nicht von ungefähr, dass der Zustand des Profifußballs mit kriminellen Machenschaften in Verbindung gebracht wird. Schließlich hat es bereits reichlich Strafprozesse und Verurteilungen gegeben. Auch beim hier so häufig kontrovers bewerteten FCB.
Wie bei jedem emotionell besetzten Thema ist es dabei weder verwunderlich noch selten, dass beim kritischen Betrachter des Geschehens Wut hochkocht und die Wortwahl gelegentlich weit übers Ziel hinausschießt.
Ein Zornesausbruch oder auch ätzender Sarkasmus, wie wir ihn von Heinz erlebten, ist kein krimineller Akt. Nicht einmal auf populistisches Geschwätz in Richtung eines menschlich umstrittenen Fußballers trifft das zu.
Wobei man sich manches Mal mehr Sachlichkeit und eine andere Wortwahl wünschen mag !
Es macht aber einen Unterschied, ob Vereine, Verbände, Organisationen allgemein bezichtigt werden, justiziablen(!) Dreck am Stecken zu haben - oder ob sich die Beschuldigung gegen eine konkrete Einzelperson in einem privaten Forum richtet.
Da hört der 'Ich-hau-mal-ungehemmt-druff-und-lass-meiner-Aversion-freien-Lauf' Spaß auf.
Im 'allergünstigsten' Fall haben wir 'Sandkastenspiele' zu befürchten ...
BITTE NICHT!!
Nebenbei bemerkt: "Üble Nachrede" und "Verleumdung" sind laut Strafgesetzbuch (StGB) zwei unterschiedliche Straftatbestände:
§ 186
Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 187
Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ende des Jura-Seminars